Die Gesuchgegnerin bestreitet die Groberschliessung. Die H verfüge noch nicht über Randabschlüsse und Gehwege. Auch fehle ein Wasseranschluss und der Kanalisationsanschluss befinde sich in 50 Meter Entfernung. Der Erschliessungsplan T sei noch nicht realisiert worden. Die Gemeinde sei aufgrund der überdimensionierten Bauzonen sogar verpflichtet gewesen, keine weiteren Erschliessungsmassnahmen mehr zu treffen. Weiter sei die Parzelle nur unzureichend an den öffentlichen Verkehr angebunden. Nach der Berechnungsmethodik des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) sei die Parzelle keiner ÖV-Güteklasse mehr zugeteilt.