Parzelle C wird qualitativ und quantitativ nicht von den sie umgebenden Siedlungsbauten geprägt. Vielmehr dominieren die an zwei Seiten der Parzelle angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen den Charakter der Parzelle. Dieser Eindruck wird auch durch das Luftbild (Beilage 16 zur Klageantwort vom 19. Mai 2020) bestätigt. Die Parzelle kann folglich nicht dem weitgehend überbauten Gebiet zugeordnet werden. Dem stimmt auch die Gesuchstellerin zu (Protokoll, S. 8).