Dabei ist die gesamte bestehende Siedlungsstruktur in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE132 II 218). Landwirtschaftliche und andere, primär für die Freilandnutzung bestimmte Bauten, geben in der Regel kein oder nur ein wenig gewichtiges Argument für die Zuteilung zur Bauzone ab (BGE 116 Ia 201; 113 Ia 451). - 13 -