Weiter kann eine Entschädigungspflicht bestehen, wenn die Parzelle überbaubar oder groberschlossen ist und von einem gewässerschutzrechtskonformen generellen Kanalisationsprojekt erfasst ist. Kumulativ muss der Eigentümer für die Erschliessung und Überbauung seines Landes bereits erhebliche Kosten aufgewendet haben. Liegt keiner dieser Fälle vor, können weitere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes so gewichtig sein, dass ein Grundstück hätte eingezont werden müssen (BGE 132 II 221 mit weiteren Hinweisen). Nachfolgend ist zu klären, ob bezüglich der Parzelle C einer der enteignungsähnlichen Ausnahmetatbestände vorliegt.