Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keinen zu Hochbauten vergleichbaren planungsrechtlichen Besitzstandsschutz gibt. Der Anpassungsanspruch des Gemeinwesens kann folglich nicht verwirken. Entsprechend kann ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung nicht durch blossen Zeitablauf begründet werden. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. 4.3.), war der bisherige Nutzungsplan der Gemeinde nicht bundesrechtskonform. Die Gesuchstellerin kann sich folglich nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 RPG berufen.