Dabei kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Anpassung eines Nutzungsplans an die Anforderungen des RPG Vorrang zu. Die Frage der Rechtssicherheit stellt sich somit von vornherein nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE 132 II 218, Erw. 6.1.; BGE 118 Ia 151, Erw. 5.c).