4.4.3. Ein Grundeigentümer hat kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der einmal für sein Grundstück geschaffenen raumplanerischen Ordnung (BGE 123 I 175, Erw. 3.a). Art. 21 Abs. 2 RPG sieht vor, dass Nutzungspläne überprüft und falls nötig angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.