Der vorliegende Fall ist mit dem der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beim Verstoss gegen die Bauvorschriften nicht vergleichbar. Die Rechtsprechung bezieht sich auf Gebäude oder Gebäudeteile, die mit den - 11 - Bauvorschriften im Widerspruch stehen. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine unüberbaute Parzelle und somit bloss um eine planerische Option. Es herrscht also schon von vornherein kein baugesetzwidriger Zustand, der beseitigt werden könnte. Diese Rechtsprechung ist folglich nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.