4.4.2. Der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei baurechtswidrig erstellten Bauten verwirkt grundsätzlich nach 30 Jahren, wobei sich aus Gründen des Vertrauensschutzes auch kürzere Fristen ergeben können (BGE 132 II 21, Erw. 6.3.). Aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinne kann sich eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch nach Ablauf der 30-jährigen Frist aufdrängen. Geht vom baurechtswidrigen Gebäude oder Gebäudeteil eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder Passanten aus, kann der Abbruch auch nach Ablauf der Frist angeordnet werden (BGE 107 Ia 121, Erw. 1.a).