4.4. 4.4.1. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, die Gemeinde habe das Recht zur entschädigungslosen Zuweisung der Parzelle C zum Nicht-Baugebiet verwirkt. Es sei mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, dass das Gemeinwesen nach so langer Zeit bei der dritten totalrevidierten Nutzungsplanung ohne Entschädigungspflicht auf einen formell korrekten Entscheid zurückkommen könne. Sie führt dazu die bundesgerichtliche Praxis an, wonach die Befugnis der Behörden, ein den baurechtlichen Vorschriften widersprechendes Gebäude abzureissen, auf 30 Jahre beschränkt ist.