4.3.3. Als Auszonung gilt nach der neueren Rechtsprechung auch die spätere Anpassung einer RPG-konformen Nutzungsplanung an zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse oder Anschauungen (BGE 131 II 732). Die vorliegend im Raum stehende Überdimensionierung wurde indessen rückblickend auf die Nutzungsplanungsrevision 1994/1996 untersucht. Sie ist weder durch seitherige unerwartete Bevölkerungsentwicklungen noch durch veränderte Verdichtungsvorgaben in Zusammenhang mit der RPG-Revi- sion 2012 verursacht oder beeinflusst worden.