Es ist deutlich, dass der Baulandbedarf für die nächsten 15 Jahre in der Nutzungsplanungsrevision 1994/1996 offensichtlich überschritten worden war. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Bauzone mindestens zu Beginn der aktuellen Nutzungsplanungsrevision 2016 überdimensioniert und somit nicht raumplanungskonform war. Wenn der Zonenplan 1994/1996 materiell noch nicht den Vorgaben des Raumplanungsgesetzes entsprach, geht es bei dem vorliegend zu beurteilenden Planungsschritt in der bundesgerichtlichen Terminologie um eine Nichteinzonung. - 10 -