Grundordnung sei nicht so zu verstehen, dass nicht mehrere bundesrechtswidrige Zonenpläne aufeinander gefolgt sein können. Sie führt weiter aus, es handle sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Auszonung vorliege, um eine Rechtsfrage. Die Frage nach der materiellen Vereinbarkeit der Zonenplanrevision mit Bundesrecht sei nicht eine Frage des politischen Willens und das Gericht dürfe bei der Beurteilung dieser Frage nicht daran gebunden sein. Zu prüfen ist daher, ob bereits die Zonenplanrevision 1994/1996 die bundesrechtlichen Vorgaben materiell erfüllte oder ob dies erst mit der Zonenplanrevision 2016 der Fall war.