Da es sich bei der Zonenplanrevision 2016 also nicht um die erstmalige bundesrechtskonforme Zonenplanung der Gemeinde handle, sei eine entschädigungspflichtige Auszonung anzunehmen. Die Gesuchstellerin anerkennt jedoch, dass mit der Totalrevision des Zonenplans 1984/1987 noch keine bundesrechtskonforme Ordnung bestanden habe.