4. 4.1. Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, es liege eine entschädigungspflichtige Auszonung vor. Die Nutzungsplanrevision 1994/1996 sei sowohl formell als auch materiell als bundesrechtskonform zu erachten. Es sei von den Behörden bei der Genehmigung der Nutzungsplanrevision bewusst in Kauf genommen worden, dass die nach Rückzonung noch verbleibenden Bauzonen den 15-jährigen Baulandbedarf überschreiten. Da es sich bei der Zonenplanrevision 2016 also nicht um die erstmalige bundesrechtskonforme Zonenplanung der Gemeinde handle, sei eine entschädigungspflichtige Auszonung anzunehmen.