3.3. Massgebend für die Beurteilung der Entschädigungspflicht sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingriffs bzw. des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung (§ 158 Abs. 2 BauG). Dies ist der Zeitpunkt, in dem der neue Zonenplan in Kraft tritt (BGE 132 II 218, Erw. 2.4., mit Hinweisen). Der allgemeine Nutzungsplan der Gemeinde Q. wurde am 6. September 2017 vom Regierungsrat genehmigt.