3.2. Bei Planungsmassnahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen Nichteinzonung und Auszonung zu unterscheiden. Eine Auszonung liegt vor, wenn ein Grundstück zunächst durch einen bundesrechtskonformen Nutzungsplan der Bauzone zugeteilt worden ist und später im Rahmen einer Nutzungsplanrevision einer Nichtbauzone zugeteilt wird. Wird hingegen ein Grundstück bei der erstmaligen Schaffung einer bundesrechtskonformen raumplanerischen Grundordnung der Nichtbauzone zugewiesen, liegt eine Nichteinzonung vor, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist (BGE 1C_66/2012 vom 3. September 2012, Erw. 2.2.; BGE 125 II 431, Erw. 3.b).