2.2. Zwischen den Parteien ist zum einen strittig, ob eine Auszonung oder eine blosse Nichteinzonung vorliegt. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, -6- dass auch eine (von ihr bestrittene) Nichteinzonung vorliegend entschädigungspflichtig wäre. Die Gesuchgegnerin geht dagegen von einer entschädigungslos hinzunehmenden Nichteinzonung aus. 3. 3.1. Im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 BV und § 21 Abs. 4 KV definiert § 138 Satz 1 BauG die materielle Enteignung als staatlichen Eingriff in vermögenswerte Rechte, der in seiner Wirkung einer formellen Enteignung gleichkommt.