Dieses Vorgehen entspricht einer anerkannten Praxis (vgl. BGE 121 II 417 ff., namentlich 428) und findet sich in § 158 BauG verankert (Baugesetzkommentar, a.a.O., § 158 N 3). Vorliegend sind sich die Parteien schon in der Grundfrage uneinig. Im Gegensatz zur Gesuchstellerin spricht die Gesuchgegnerin der Eigentumsbeschränkung die Enteignungsqualität ab. Das Gericht beschränkt sich daher zunächst auf die Prüfung, ob eine materielle Enteignung gegeben ist (Einladung vom 28. Januar 2021, S. 2; Protokoll, S. 2). Eine allfällige Entschädigung wäre in einem Folgeverfahren zu beurteilen.