zweistufiges Verfahren eigener Art, in welchem geprüft wird, ob eine Eigentumsbeschränkung eine materielle Enteignung bewirkt und falls ja, wie der Eingriff zu entschädigen ist. Das Verfahren wird durch eine Eingabe des von der Eigentumsbeschränkung Betroffenen an das SKE eingeleitet (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommentar], § 158 N 2 f.). Die Durchführung eines Vorverfahrens wäre daher prozessual nicht zwingend gewesen (Protokoll, S. 3).