1.4. Die Parteien haben ein Vorverfahren durchgeführt (vorne B.1. und B.2). Vor der Einreichung einer Klage an das SKE nach § 59 i.V.m. §§ 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100) vom 9. Juli 1968 ist ein Vorverfahren durchzuführen, in welchem die klagende der beklagten Partei ihr Begehren schriftlich mitteilt und um Stellungnahme innert angemessener Frist ersucht (§ 61 VRPG). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich jedoch nicht um ein Klageverfahren, sondern um ein -5-