Die Nutzungsplanänderung, auf die die Gesuchstellerin ihre Entschädigungsforderung stützt, wurde am 6. September 2017 vom Regierungsrat genehmigt. Da die Nutzungsplanänderung nicht beim Verwaltungsgericht angefochten wurde, wurde sie zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig (vgl. unten Erw. 3.3.). Das vorliegende Entschädigungsbegehren datiert vom 6. März 2020. Die Entschädigungsforderung ist somit nicht verjährt.