1. 1.1. Die Gesuchstellerin fordert eine Entschädigung aus materieller Enteignung infolge Zuweisung der Parzelle C zum Nicht-Baugebiet. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss § 158 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 das SKE zuständig. 1.2. Die A. ist Alleineigentümerin der Parzelle C. Sie ist deshalb ohne weiteres zur Einreichung eines Entschädigungsbegehrens befugt. Als Beklagte wurde richtigerweise die Einwohnergemeinde Q. ins Recht gefasst (§ 139 Abs.1 BauG).