C.4. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 brachte das SKE die Replik der Gesuchgegnerin zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist bis 7. September zur Erstattung einer abschliessenden Duplik. Die Gesuchgegnerin liess innert erstreckter Frist am 21. September 2020 eine abschliessende Duplik erstatten und an den gestellten Begehren vollumfänglich festhalten. C.5. Das SKE brachte die Duplik der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. September 2020 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist bis 15. Oktober 2020, um zu den Neuerungen der Duplik Stellung zu nehmen. Die Gesuchstellerin verzichtete konkludent darauf. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.