Die Gesuchgegnerin liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Mai 2020 eine Klageantwort erstatten und beantragte die Abweisung des Entschädigungsbegehrens. C.3. Das SKE liess die Eingabe der Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2020 der Gesuchstellerin zukommen und setzte ihr eine Frist zur Replik bis 12. Juni 2020. Innert erstreckter Frist liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Replik erstatten und an den gestellten Begehren festhalten. -3-