C.1. Daraufhin liess die A. (künftig: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 6. März 2020 ein Entschädigungsbegehren beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) einreichen. Sie beantragte, die Beklagte sei zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 1'413'050.00 zuzüglich Verzugszins von 1.5 % ab dem 3. Januar 2019 zu verpflichten. C.2. Mit Schreiben vom 12. März 2020 wurde das Entschädigungsbegehren der Einwohnergemeinde Q. (künftig: Gesuchgegnerin) zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 20. April 2020 gesetzt.