5.2. Zwei Jahre nach Abschluss des Werks sind dem Gesuchsteller von der Gesuchgegnerin zinsfrei Fr. 15'000.00, falls die Kastanie die Bauarbeiten überstanden haben sollte, Fr. 1'200.00, falls die Zierkirsche die Bauarbeiten überstanden haben sollte, und Fr. 2'500.00, falls die Pflanzen vor Beginn des Strassenbaus nicht vereinbarungsgemäss von der Gesuchgegnerin beseitigt worden sein sollten, zurückzuerstatten. 6. Die Anpassungsarbeiten werden gemäss Bauprojekt ausgeführt und gehen zu Lasten des Projekts.