3.4. Die Kosten für die Pflanzenschätzung von Fr. 631.65 sind der Gesuchgegnerin zu ersetzen. 4. Alle weitergehenden Entschädigungsbegehren der Gesuchgegnerin werden abgewiesen. 5.1. Die Zahlungen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 werden 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 1.25 % zu verzinsen. - 33 -