9.9. Anlässlich des Augenscheins stellte sich heraus, dass die Gesuchgegnerin den vormals gekiesten Vorplatz mit Natursteinpflaster belegt hat. Der Gesuchsteller wurde darüber nicht informiert (Protokoll, S. 6). Grundsätzlich hätte die Gesuchgegnerin diese Änderung nicht vornehmen dürfen, ohne die Zustimmung des Gesuchstellers dafür einzuholen (§ 156 Abs. 1 BauG). Da die neuerliche Anpassung des Vorplatzes an den Strassenbau durch die Enteignete selbst vorgenommen werden wird, sind diesbezüglich keine Anpassungsarbeiten zulasten des Projekts vorzunehmen. Dies wird von der Gesuchgegnerin akzeptiert (Protokoll, S. 8). - 30 -