9.6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Pflanzenschätzung von Fr. 631.65 besteht. Alle darüber hinaus gehenden Forderungen betreffend Interventionskosten sind abzuweisen. 9.7. Zur Abschrankung der Gartenfläche wird ein Doppellattenzaun als minimale Absperrung erstellt. Darüber besteht Einigkeit zwischen den Parteien (Protokoll, S. 6). Weiter wird vor Baubeginn ein Rissprotokoll erstellt. Darüber sind sich die Parteien ebenfalls einig (Protokoll, S. 13).