Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass auch im Verfahren vor dem SKE nur die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt, nicht aber persönlicher Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. § 29 VRPG; WBE.2009.215 vom 12. Mai 2010, Erw. 4.2.). Die Intervention gegen den Enteignungstitel und die damit verbundene Überweisung an den zuständigen Regierungsrat umfasst auch die Frage des Parteikostenersatzes im Zusammenhang mit der Überweisung. Das Gericht darf daher davon ausgehen, dass dieser Punkt durch den Entscheid des Regierungsrats abschliessend geregelt wird. Dieses Begehren ist daher ebenfalls abzuweisen.