9.6.2. Der Gesuchsteller führt dazu aus, im Rahmen von aussergerichtlichen Einigungsverhandlungen sei der Gesuchgegnerin zuzüglich zur Entschädigung für die Abtretungsfläche eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 125.00/m2, insgesamt Fr. 5'750.00, angeboten worden. Es handle sich dabei nicht, wie von der Gesuchgegnerin angenommen, um die Übernahme von Rechtsvertretungskosten. Da keine Einigung erzielt werden konnte, sei die angebotene Inkonvenienzentschädigung hinfällig. Weiter seien Kosten für von der Gesuchgegnerin selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzungen vom Gesuchsteller nicht zu übernehmen. Anders verhalte es sich jedoch bei der Pflanzenschätzung. Da sich der Gesuch-