9.5.13. Die Bauarbeiten werden ca. 6 Wochen in Anspruch nehmen. Eine Zufahrtseinschränkung zur Liegenschaft der Gesuchgegnerin wird es nur während der Belagsarbeiten geben, welche drei bis fünf Tage in Anspruch nehmen werden. An diesen Tagen wird die Zufahrt komplett gesperrt sein (Protokoll, S. 6). Die Sperrung der Zufahrt ist drei Wochen vorher anzukündigen und von der Gesuchgegnerin entschädigungslos hinzunehmen. Sollte die geplante Zeitdauer der Einschränkung massiv überschritten werden, bliebe es der Gesuchgegnerin unbenommen, ein nachträgliches Entschädigungsbegehren nach § 155 BauG zu stellen (Erw. 9.5.12.).