Immerhin sei an dieser Stelle festgehalten, dass nach Zusicherung des Gesuchstellers die Zufahrt zur Liegenschaft bis auf kürzere Behinderungen, welche der Gesuchgegnerin vorgängig mitgeteilt werden, gewährleistet werden soll. Für den Fall der Einreichung eines nachträglichen Entschädigungsbegehrens ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Forderungen spätestens innert sechs Monaten seit dem Moment, in welchem dem Enteigneten die Gründe für seinen Anspruch bekannt geworden sind, geltend gemacht werden müssen. Nachträgliche Begehren und Forderungen erlöschen in jedem Fall zehn Jahre nach Vollendung des Werks.