9.5.12. Soweit die Gesuchgegnerin während der kommenden Bauzeit aufgrund von Bauimmissionen dennoch Beeinträchtigungen erleiden sollte, die über das normal zu tolerierende Mass hinausgehen, stünde es ihr frei, ein nachträgliches Entschädigungsbegehren nach § 155 BauG zu stellen. Immerhin sei an dieser Stelle festgehalten, dass nach Zusicherung des Gesuchstellers die Zufahrt zur Liegenschaft bis auf kürzere Behinderungen, welche der Gesuchgegnerin vorgängig mitgeteilt werden, gewährleistet werden soll.