9.5.9. Während bei Wohnliegenschaften Entschädigungen wegen übermässiger Lärmeinwirkung im Vordergrund stehen, sind bei Geschäftsliegenschaften vorwiegend Forderungen um Ausgleich von Umsatzeinbussen infolge erschwerter Erreichbarkeit zu beurteilen. Vorliegend stehen Zufahrtserschwernisse im Vordergrund. Nach Auffassung der Gesuchgegnerin entstünden ihr dadurch Mehrkosten infolge unproduktiver Arbeitsstunden ihrer Angestellten. 9.5.10. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist eine Entschädigung dann zu leisten, wenn zwischen Bauimmissionen und geltend gemachtem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Einwirkungen nach Art, Stärke und Dauer übermässig sind.