Der mittlerweile in Art. 679a ZGB verankerte Anspruch setzt voraus, dass die Einwirkungen der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sind und eine beträchtliche Schädigung verursachen (BGE 91 II 100). Sowohl positive Immissionen wie Lärm, Staub und Erschütterungen als auch negative Immissionen, wie Sicht und Zugangserschwernisse, werden bei Unvermeidlichkeit als zu duldende, aber wegen Überschreitung des Nachbarrechts entschädigungspflichtige Einwirkungen qualifiziert (BGE 126 III 452, Erw. 2c). - 26 -