9.5.2. Der Gesuchsteller führt dazu aus, derzeit könnten noch keine näheren Angaben zu Bauphasen bekannt gegeben werden. Dies sei erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens und insbesondere nach Bestimmung des Bauunternehmers möglich. Der Zugang zur Liegenschaft könne bis auf kürzere Behinderungen, welche der Gesuchgegnerin vorgängig mitgeteilt würden, gewährleistet werden. Die von der Gesuchgegnerin geltend gemachten Kosten betreffend Mehraufwand seien nicht belegt. Auch seien noch gar keine Kosten entstanden und es sei auch nicht klar, ob sie überhaupt entstehen würden.