aber vom Ortsbild her in der Zone K Fragen aufwerfen könnte, da die charakteristischen Umzäunungen möglichst erhalten werden sollen (Erw. 5.1. und 9.8.). Grundsätzlich erfüllt bereits das bisherige Konzept einer Bepflanzung die Funktion eines Sichtschutzes. Es bleibt der Gesuchgegnerin im Übrigen freigestellt, einen Teil der Entschädigung für die Bepflanzung für die Erstellung eines Sichtschutzzauns einzusetzen.