9.4.3. Wie bereits ausgeführt (Erw. 4.1.), ist dem Betroffenen volle Entschädigung zu leisten. Das heisst, dass er durch die Enteignung keinen Verlust erleiden soll. Er soll aber auch nicht vom Eingriff profitieren und aus der geleisteten Entschädigung einen Gewinn erzielen (SKEE 4-EV.2013.35 vom 28. Oktober 2015, S. 23, bestätigt in VGE WBE.2015.488 vom 24. Oktober 2016, S. 23/24). Die Gesuchgegnerin hat daher lediglich Anspruch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Für Mehrkosten, die aus der Berücksichtigung von Sonderwünschen entstehen, hätte sie selbst aufzukommen (Hess/Weibel, a.a.O., Band I, Art. 19 EntG N 45, mit Hinweis).