9.2. Der Gesuchsteller bietet eine pauschale Inkonvenienzentschädigung von Fr. 2'500.00 an, wobei festgehalten wird, dass diese Position entfällt, falls die zu entfernenden Pflanzen nicht - wie erklärt - von der Gesuchgegnerin beseitigt würden. 9.3. 9.3.1. Die Pflanzenentschädigung auf der vorübergehend beanspruchten Fläche berechnet sich nach der abgrenzungsmässig und preislich bereinigten Aufstellung des Fachrichters wie folgt: