durch die Nähe zu einer Hochspannungsleitung zu vergleichen, zumal der Fahrbahnrand vorliegend unverändert bleibt, einzig der Gehweg "rückt näher". Vorliegend hat die entfallende und entschädigte (Erw. 7.) Bepflanzung allenfalls einen Sichtschutz, nicht jedoch einen Lärm-, also Immissionsschutz geboten. Das Begehren um Minderwertentschädigung ist daher abzuweisen.