Die Gesuchgegnerin stützt sich bei ihrer Argumentation auf BGE 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020, wonach ein Wohngebäude und dessen Umschwung durch den Bau einer Hochspannungsleitung selbst dann einen Wertverlust erleiden können, wenn die Überbaubarkeit des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird und keine schädlichen und lästigen Immissionen zu befürchten sind, da sich viele Käufer vor allfälligen, noch nicht erforschten biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder fürchten. Der Verlust der Bepflanzung und das Näherrücken der Strasse sind jedoch nicht mit den psychologisch bedingten Werteinbussen eines Grundstücks