8.2. Der Gesuchsteller bringt dazu vor, die Parzelle weise eine Fläche von 1'723 m2 auf. Nach der Abtretung von ca. 46 m2 betrage die Restfläche noch ca. 1'677 m2. Somit werde die Parzelle lediglich um rund 2.7 % verkleinert. Voraussetzung für eine Minderwertentschädigung sei, dass von der zu enteignenden Liegenschaft ein derart erheblicher und wichtiger Teil abgeschnitten werde, dass das Restgrundstück einen zusätzlichen Wertverlust erleide. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Parzelle in ihrer Form weiterhin erhalten bleibe. Auch befinde sich bereits heute eine Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude, welche lediglich in Richtung Nord-West versetzt werde.