8. 8.1. Die Gesuchgegnerin lässt weiter geltend machen, die Parzelle erfahre durch die Enteignung einen Minderwert, welcher durch keinerlei Vorteile aufgewogen werde. Die Strasse inklusive neuer Bushaltestelle befinde sich in einem Abstand von nur 2.5 m ab der Hauptwohnfassade des Wohngebäudes. Der reduzierte Abstand der ausgebauten Strasse und der Bushaltestelle zum Wohngebäude führe zu einer Wertverminderung der Liegenschaft. Eine im Jahr 2016 vorgenommene Verkehrswertschätzung habe einen Wert von Fr. 859'000.00 ergeben.