Vorliegend scheint die Ausgangslage vergleichbar – wie es übrigens auch der Fall wäre, wenn auf der Abtretungsfläche Hochbauteile zu entfernt werden müssten, die ebenfalls zusätzlich zum Landwert abzuschätzen wären. Hier steht ebenso der Wert der Bepflanzung auf der Abtretungsfläche und nicht deren bauliche Nutzung im Vordergrund, weshalb dafür auch "nur" ein stark relativierter Landwert zu entschädigen ist (Erw. 6.5.). Der Enteigneten ist daher zusätzlich, wie geltend gemacht, der Wert der bestehenden Bepflanzung zu ersetzen. - 19 -