Es kann mangels Substantiierung auf sich beruhen, ob der verhältnismässig übersichtliche Flächenverlust weitergehend eine wirtschaftlich relevante Einschränkung der Parknutzungsmöglichkeiten der Enteigneten auf ihrem Vorplatz zur Folge hätte. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich nicht, für Parkplatzverlust eine subjektive Zusatzentschädigung zu sprechen.