Auf dem Vorplatz der Liegenschaft der Gesuchgegnerin befinden sich keine markierten Parkplätze. Parkplätze werden praxisgemäss jedoch nur entschädigt, sofern diese tatsächlich vorhanden und bewilligt worden sind. Ein derartiger Verlust ist indessen nicht zu erkennen und entsprechend ist unter diesem Titel von vornherein nichts zu entschädigen. Es kann mangels Substantiierung auf sich beruhen, ob der verhältnismässig übersichtliche Flächenverlust weitergehend eine wirtschaftlich relevante Einschränkung der Parknutzungsmöglichkeiten der Enteigneten auf ihrem Vorplatz zur Folge hätte.