Zudem liege seitens der Gesuchgegnerin kein Umnutzungsgesuch zu einer Gewerbeliegenschaft vor, woraus das Erfordernis von Parkplätzen und deren Erschliessung abgeleitet werden könne. Die Parzelle der Gesuchgegnerin verfüge demnach über keine bewilligten Parkplätze, welche zu entschädigen wären. Darüber hinaus werde bestritten, dass die Abtretung überhaupt zu einer Beeinträchtigung bei der Parkierung auf dem Vorplatz führe. 6.6.3. Ein allfälliger Verlust von Parkplätzen wäre nach der praxisgemässen Kumulationsmethode als subjektiver Schaden zusätzlich zum relativierten - 18 -