6.6.2. Dazu führt der Gesuchsteller aus, Abklärungen bei der Abteilung für Baubewilligungen hätten ergeben, dass weder für den Bereich der Abtretungsfläche noch für die restliche Fläche der Parzelle zwischen der Kantonsstrasse und den Gebäuden Nr. bbb und ccc eine kantonale Bewilligung für Parkplätze vorliege. Eine kantonale Zustimmung sei jedoch erforderlich für die Bewilligung von Parkplätzen im Unterabstand zur Kantonsstrasse. Zudem liege seitens der Gesuchgegnerin kein Umnutzungsgesuch zu einer Gewerbeliegenschaft vor, woraus das Erfordernis von Parkplätzen und deren Erschliessung abgeleitet werden könne.